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VDA Satzung

beschlossen auf dem Verbandstag in Leipzig am 04.05.2002 in der Fassung der Änderungen auf dem außerordentlichen Verbandstag in Haltern am 15.10.2005

§ 1 Name und Sitz des Verbandes

Der Verband führt den Namen "Verband Deutscher Vereine für Aquarien- und Terrarienkunde (VDA) e.V. gegr. 1911 ". Sitz des Verbandes ist Berlin.

Er ist unter diesem Namen in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen (Gesch.-Nr. 95 VR 3207 Nz).

Die Geschäftsführung des Verbandes erfolgt am Wohnort seines/r jeweiligen Geschäftsführers/in.

§ 2 Zweck des Verbandes

(1) Der Verband bezweckt den Zusammenschluss aller Vereine und sonstiger Vereinigungen, die sich mit der Aquarien- und Terrarienkunde im Allgemeinen oder Speziellen befassen, mit dem Ziel der Förderung ihrer gemeinsamen Bestrebungen und zielbewussten Ausbreitung der Aquarien- und Terrarienkunde.

Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

Sämtliche Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten nur dann Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes, wenn diese der Erfüllung unmittelbarer Aufgaben des Verbandes im Sinne dieser Satzung dienen.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes, es sei denn, diese sind selbst als steuerbegünstigt anerkannt.

(2) Der Verband hat sich zur Aufgabe gestellt durch seine eigene Arbeit und die seiner ihn tragenden Verbandsmitglieder

- die Pflege, Zucht und wissenschaftliche Erforschung auf dem Gebiet der Aquarien- und Terrarienkunde zu fördern, insbesondere auch mit dem Ziel, den Bestand der Aquaristik und Terraristik durch die Nachzucht auf Dauer zu sichern;

- die allgemein naturkundlichen, besonders aquaristischen und ichthyologischen sowie terraristischen Kenntnisse der interessierten Allgemeinheit durch das Angebot von Vortragsveranstaltungen sowie themenbezogene Seminare und Publikationen zu vertiefen und zu verbreiten;

- die Interessen der Aquarianer und Terrarianer auf allen mit der Aquarien- und Terrarienkunde verbundenen Gebieten durch Einbringung seiner Sach- und Fachkunde bei politischen Meinungsbildungsprozessen zu fördern und zu wahren;

- sich stets aktiv bei seinen Verbandsmitgliedern und in der Öffentlichkeit für den Natur-, Tier- und Artenschutz sowie die Schonung der Umwelt durch fachbezogene Vortragsveranstaltungen, Seminare, Publikationen, sowie durch Unterstützung konkreter Umweltschutzmaßnahmen einzusetzen;

- das Interesse der Bevölkerung, besonders der Jugend, an der Vivaristik durch naturkundliche Werbeveranstaltungen, Schulungen oder Anleitungen zu wecken, zu fördern und zu unterstützen, um damit die Erkenntnis der Verantwortung der Menschheit zu verbreiten, die Natur in der Vielfältigkeit ihrer Erscheinungsformen zu erhalten.

§ 3 Gliederung des Verbandsbereiches

(1) Der Verbandsbereich umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, er ist in Bezirke unterteilt. Die Bezirksgrenzen werden durch den Verbandstag festgelegt. Die bestehende Bezirkseinteilung kann jederzeit durch Beschluss des Verbandstages nach Anhörung der betroffenen Bezirksvorsitzenden mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen geändert werden.

(2) Jedes Verbandsmitglied, mit Ausnahme der Arbeitskreise und der dem Verband angehörenden überregionalen Vereine oder Verbände, gehört grundsätzlich einem Bezirk an. Die Bezirkszugehörigkeit richtet sich nach dem Sitz des Verbandsmitgliedes. Über Ausnahmen entscheidet der Verbandstag auf Antrag des Mitgliedes nach Anhörung der betroffenen Bezirksvorsitzenden.

(2) Ausländische Vereine können durch Beschluss des Verbandstages aufgenommen und einem Bezirk zugewiesen werden.

§ 4 Leitung der Bezirke

(1) Jeder Bezirk wird von einem/einer Bezirksvorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung von seinem/ihrer Stellvertreter/in, geleitet.

Der/Die Bezirksvorsitzende vertritt die Interessen des Bezirks und der ihm angehörenden Verbandsmitglieder auf dem Verbandstag und sonstigen Gremien des Verbandes. Er/Sie ist dabei an die Beschlüsse des Bezirksversammlung gebunden. Er/Sie ist zugleich Vertreter/in des Verbandes und innerhalb seines/ihres Bezirkes für die Durchführung der Verbandsaufgaben im Sinne von § 2 der Verbandssatzung verantwortlich.

Er/Sie hat seine/ihre Arbeit an den Zielen und Aufgaben des Verbandes unter Beachtung des Verbandsrechts und der Vorgaben des Präsidiums und des Verbandstages auszurichten.

Weiterhin pflegt er/sie den Kontakt zwischen den Verbandsmitgliedern seines/ihres Bezirkes untereinander sowie mit dem Verband selbst.

(2) Die Bezirksvorsitzenden werden von der Versammlung der dem Bezirk angehörenden Verbandsmitglieder gewählt. Einzelheiten richten sich nach der Geschäftsordnung des Bezirks.

(3) Das Präsidium kann jederzeit eine außerordentliche Bezirksversammlung einberufen mit dem Ziel, die Abberufung eines/einer Bezirksvorsitzenden zu beschließen oder andere Maßnahmen treffen zu lassen, wenn dieser/diese erheblich gegen die satzungsmäßige Ordnung oder die Interessen des Verbandes verstoßen oder das Ansehen des Verbandes geschädigt hat. Der/die betroffene Bezirksvorsitzende ist vorher anzuhören.

Den Vorsitz auf einer solchen außerordentlichen Bezirksversammlung führt ein Präsidiumsmitglied.

(4) Scheidet ein/eine Bezirksvorsitzende/r vorzeitig aus dem Amt, ohne dass ein/e Nachfolger/in gewählt oder ein/e Stellvertreter/in vorhanden ist, dann setzt das Präsidium vorübergehend eine/n kommissarische/n Bezirksvorsitzende/n ein. Diese/r führt die Geschäfte des Bezirks weiter bis zur verbandsinternen endgültigen Entscheidung, bzw. bis ein/e Nachfolger/in gewählt ist.

(5) Die Absätze 2-4 gelten für den/die Stellvertreter/in des Bezirksvorsitzenden entsprechend.

§ 5 Ordnung und Organe des Bezirkes

(1) Die Versammlung der dem Bezirk angehörenden Verbandsmitglie­der (Bezirksversammlung) gibt sich eine eigene Geschäftsordnung. Diese darf nicht das durch diese Satzung gesetzte Verbandsrecht ändern oder dazu im Widerspruch stehen.

Die Geschäftsordnung regelt:

1. dass ein Bezirksvorstand gewählt wird;

2. wie die Aufgaben zwischen Bezirksvorstand und Bezirksversammlung abgegrenzt werden;

3. dass neben dem Verbandsbeitrag ein Bezirksbeitrag erhoben werden kann.

(2) Erhebt der Bezirk neben dem Verbandsbeitrag nach eigenem Beschluss einen gesonderten Bezirksbeitrag, so wird dieser in eine gemeinschaftliche Kasse der bezirksangehörigen Mitglieder entrichtet. Weder diese Bezirksbeiträge noch die sonstigen Einnahmen, die durch Veranstaltungen oder sonstige Aktivitäten dem Bezirk zufließen, werden Bestandteil des Verbandsvermögens. Die bezirksangehörigen Verbandsmitglieder regeln die Verwaltung sowie die Verfügungsbefugnisse über die gemeinschaftliche Bezirkskasse nach der jeweils geltenden verbandseinheitlichen Bezirkskassenordnung, die durch den Verbandstag beschlossen wird.

(3) Das Präsidium erhält den jährlichen Kassenabschluss mit dem Vermerk der Kassenprüfer bis zum 30.04. des laufenden Jahres zur Kenntnis.

§ 6 Die Verbandsmitgliedschaft

(1) Die Verbandsmitgliedschaft können erwerben:

- rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine für Aquarien- und Terrarienkunde,

- sonstige juristische Personen, die der Aquarien- und Terrarienkunde aufgabenmäßig verbunden sind,

- überregionale Vereine oder Verbände, die sich mit Aquarien- oder Terrarienkunde im Allgemeinen oder Speziellen befassen,

- natürliche Personen, die sich einem Arbeitskreis des Verbandes anschließen und keinem weiteren Mitglied des Verbandes angehören.

(2) Ehrenmitglieder gehören mit ihrer Ernennung dem Verband an, sofern sie nicht schon vorher über ein Verbandsmitglied die Verbandsangehörigkeit erworben haben.

(3) Die einzelnen Mitglieder der Arbeitskreise des Verbandes, die keinem weiteren Verbandsmitglied angehören, können Leistungen des Verbandes und Rechte nach dieser Satzung nur über ihren Arbeitskreis in Anspruch nehmen.

(4) Ausländische Verbandsmitglieder können die Leistungen des Verbandes nur insoweit in Anspruch nehmen als die Erbringung der Leistung, so wie sie angeboten wird, im entsprechenden Ausland rechtlich und tatsächlich möglich ist.

§ 7 Aufnahmebedingungen

(1) Der Antrag auf Aufnahme in den Verband ist an den/die zuständige/n Bezirksvorsitzende/n, bei überregionalen Vereinen und Verbänden oder ausländischen Vereinen an das Präsidium zu richten. Der/die Bezirksvorsitzende gibt den Antrag mit einer Stellungnahme an das Präsidium weiter, das über die Aufnahme in den Verband entscheidet.

(2) Die Aufnahme in den Verband setzt voraus, dass sich der Antragsteller umfassend mit den Zielen und Aufgaben des Verbandes identifiziert.

(3) Der Verbandstag kann mehrheitlich Ehrenmitglieder des VDA ernennen. Diese sind von der Beitragspflicht befreit. Die Ehrenmitgliedschaft kann auch an Personen verliehen werden, die ihren Wohnsitz ausserhalb des Verbandsbereiches haben oder dem Verband noch nicht angehören.

Die Ehrenmitgliedschaft kann mit einer differenzierenden Ehrenbezeichnung (z.B. Ehrenpräsident, Ehrengeschäftsführer) verliehen werden.

§ 8 Erlöschen der Verbandsmitgliedschaft

(1) Die Verbandsmitgliedschaft erlischt

a) mit dem Austritt oder der Auflösung des Verbandsmitgliedes.

Die Austrittserklärung ist schriftlich an die Geschäftsstelle des Verbandes zu richten. Sie wird mit ihrem Eingang wirksam. Durch den Austritt wird das Verbandsmitglied jedoch nicht von der Zahlung des Verbandsbeitrages für das volle laufende Geschäftsjahr entbunden.

b) durch Kündigung wegen Beitragsrückstandes.

Kommt ein Verbandsmitglied mit der Zahlung des Verbandsbeitrages durch die Beitragsmahnung in Verzug, so kann das Präsidium nach Rücksprache mit dem Bezirksvorsitzenden unter Androhung der Kündigung eine angemessene Nachfrist zur Beitragszahlung setzen und nach erfolglosem Fristablauf die Mitgliedschaft fristlos schriftlich kündigen.

Dessen ungeachtet ist der volle Verbandsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

c) durch den Ausschluss.

Der Verband kann ein Verbandsmitglied ausschließen, wenn es

- das Ansehen des Verbandes erheblich geschädigt hat;

- den erklärten Interessen, Bestrebungen und Zielen des Verbandes zuwiderhandelt;

- Beschlüsse des Verbandstages vorsätzlich nicht beachtet.

(2) Den Ausschluss spricht der Verbandstag mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen aus. Dem betroffenen Verbandsmitglied ist auf dem Verbandstag Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.

(3) Verbandsbeiträge, die bis zum Zeitpunkt des Beschlusses des Verbandstages über den Ausschluss gezahlt worden sind, werden nicht zurückerstattet.

§ 9 Verbandsbeitrag

(1) Der Verband erhebt einen Verbandsbeitrag. Die Höhe des Verbandsbeitrages wird durch Mehrheitsbeschluss des Verbandstages festgelegt. In dem Verbandsbeitrag sind die Beiträge für solche Versicherungen enthalten, die jedem Mitglied ohne Abschluss eines gesonderten Versicherungsvertrages über den Verband zugute kommen.

(2) Erhöht die Versicherung die Prämien, dann kann der Verbandsbeitrag durch Beschluss des Präsidiums um diesen Mehrbetrag erhöht werden.

(3) Der Verbandsbeitrag berechnet sich nach der tatsächlichen Zahl der Mitglieder des Verbandsmitgliedes, für die keine Befreiung vom Verbandsbeitrag besteht. In der der Berechnung des Verbandsbeitrages zu Grunde liegenden Meldeliste sind ausnahmslos alle Mitglieder des Verbandsmitgliedes aufzuführen.

Die Mitgliedermeldelisten der Verbandsmitglieder müssen bis zum 31.12. des Vorjahres beim zuständigen Bezirk vorliegen. Die Verbandsbeiträge sind an den zuständigen Bezirk abzuführen, der diese bis spätestens zum 15.02. an den Verband weiterleitet. Verbandsmitglieder, die keinem Bezirk angehören, führen den Verbandsbeitrag bis spätestens 15.02. an den Verband ab. Gleiches gilt für die Arbeitskreise.

Die in der Meldeliste enthaltenen persönlichen Daten unterliegen dem Datenschutz und werden ausschließlich zu verbandsinternen Zwecken gespeichert und verwendet.

(4) Für Mitglieder, die im Laufe des Jahres bei einem Verbandsmitglied aufgenommen werden, sind für das Eintrittsjahr keine Verbandsbeiträge zu entrichten. Das Gleiche gilt für neue Verbandsmitglieder.

(5) Wird der Verbandsbeitrag nicht in voller Höhe abgeführt, so besteht für die betreffenden Mitglieder des Verbandsmitgliedes und das Verbandsmitglied selbst kein Versicherungsschutz und kein Anspruch auf Leistungen des Verbandes. Es besteht auch kein Stimmrecht auf dem Verbandstag, d.h. die Stimmenzahl des Bezirkes gemäss § 20 verringert sich entsprechend.

(6) Beitragsfreie Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder genießen keinen Versicherungsschutz bei Versicherungen, die im Verbandsbeitrag enthalten sind.

§ 10 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:

- der Verbandstag,

- das Präsidium,

- der Schlichtungsausschuss

§ 11 Der Verbandstag

Dem Verbandstag gehören an:

- die Bezirksvorsitzenden,

- die Vertreter der Verbandsmitglieder, die keinem Bezirk zugehören,

- die Leiter/innen der VDA-Arbeitskreise,

- das Präsidium,

- die Referatsleiter/innen

- die Ehrenmitglieder.

§ 12 Geschäftsordnung des Verbandstages

Der Verbandstag gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 13 Der ordentliche Verbandstag

(1) Der Verbandstag findet mindestens einmal jährlich statt. Ort und Zeitpunkt werden von dem Verbandstag bestimmt. Der Verbandstag soll mit dem jährlich stattfindenden VDA-Bundeskongress verbunden werden. Weitere Sitzungen finden nach Bedarf statt.

(2) Die Aufstellung der Tagesordnung obliegt dem/der Präsidenten/in in Absprache mit dem /der Geschäftsführer/in.

(3) Anträge an den Verbandstag können gestellt werden von den Mitgliedern des Verbandstages und den Verbandsmitgliedern.

(4) Anträge an den Verbandstag werden zur Tagesordnung genommen, wenn sie dem/der Geschäftsführer/in oder dem/der Präsidenten/in mindestens sechs Wochen vor dem Sitzungstermin vorliegen. Anträge im Sinne des Absatzes 5 müssen mindestens 6 Monate vorher vorliegen.

Später eingegangene Anträge werden zur Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung genommen.

Auf Antrag eines Mitgliedes des Verbandstages können zusätzliche eilbedürftige Tagesordnungspunkte mit einem Mehrheitsbeschluss von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmen auf die Tagesordnung genommen werden.

(5) Anträge auf Satzungsänderungen und wichtige Anträge an den Verbandstag, die unmittelbare finanzielle Auswirkungen auf die Verbandsmitglieder haben oder für sie von grundsätzlicher Bedeutung sind und daher eine vorherige Beschlussfassung der Bezirksversammlungen oder sonstiger Beschlussgremien der Mitglieder des Verbandstages erfordern, sind mindestens vier Monate vor der Sitzung des Verbandstages den Mitgliedern des Verbandstages durch den/die Geschäftsführer/in bekannt zu geben.

Dessen ungeachtet sind Anträge auf Beitragserhöhungen mindestens 12 Monate vor der Beschlussfassung den Verbandsmitgliedern bekannt zu geben.

(6) Die Einladung der Mitglieder des Verbandstages erfolgt schriftlich durch den/die Geschäftsführer/in mindestens einen Monat vor dem Termin der Sitzung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und Übersendung der Beschlussvorlagen einschließlich ihrer Begründung.

§ 14 Außerordentlicher Verbandstag

(1) Ein außerordentlicher Verbandstag ist unverzüglich durch das Präsidium einzuberufen, wenn der fünfte Teil der Mitglieder des Verbandstages oder mindestens 5 Bezirksvorsitzende dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.

Die Ladungsfrist beträgt in diesem Falle einen Monat.

(2) Das Präsidium kann einen außerordentlichen Verbandstag einberufen, wenn dies das dringende Interesse des Verbandes erfordert.

Die Ladungsfrist kann auf zwei Wochen abgekürzt werden.

(3) Den Ort eines außerordentlichen Verbandstages bestimmt das Präsidium. Er soll möglichst zentral gelegen sein.

(4) Die Ladung zu einem außerordentlichen Verbandstag erfolgt durch den/die Geschäftsführer/in unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch Rundschreiben an die Mitglieder des Verbandstages.

§ 15 Ermittlung der Stimmenzahl auf Verbandstagen

(1) Die Stimmenzahl der Bezirke richtet sich nach der Mitgliederstärke der ihnen angehörenden Vereine. Der Bezirk erhält für jedes Mitglied eines ihm angehörenden Vereins, für das Verbandsbeitrag entrichtet worden ist, eine Stimme, höchstens jedoch 20 Prozent der im Verband möglichen Stimmen.

(2) Die Stimmenzahl der Arbeitskreise und der keinem Bezirk angehörenden Verbandsmitglieder richtet sich nach der Zahl ihrer Mitglieder, für die VDA-Beitrag abgeführt wird. Für jedes Mitglied, für das tatsächlich der Verbandsbeitrag abgeführt wurde, erhalten sie eine Stimme, höchstens jedoch 20 Prozent der im Verband möglichen Stimmen.

(3) Die Referatsleiter/innen, die Ehrenmitglieder und die Präsidiumsmitglieder haben je eine Stimme.

§ 16 Stimmausübung der Bezirksvorsitzenden und Arbeitskreisleiter/innen

(1) Die Bezirksvorsitzenden sind hinsichtlich der Stimmabgabe an die Beschlüsse der Bezirksversammlung gebunden.

(2) Die Bezirksvorsitzenden sind verpflichtet, die Bezirksmitglieder regelmäßig über alle wichtigen Vorgänge im Verband zu unterrichten und zu allen anstehenden Beschlüssen von Bedeutung, auch solchen ohne unmittelbare finanzielle Auswirkung, das vorherige Votum der Verbandsmitglieder auf einer Bezirksversammlung einzuholen.

(3) Ein/e Bezirksvorsitzende/r kann sich auf dem Verbandstag durch ein anderes Mitglied des Bezirksvorstandes oder durch ein anderes Mitglied des Verbandstages vertreten lassen. Die Vertretungsberechtigung ist durch eine entsprechende Vollmacht dem Leiter des Verbandstages nachzuweisen. Für die/den Stellvertreter/in gilt Abs. 1 entsprechend.

(4) § 16 Abs. 1 – 3 gelten für die Vorsitzenden der Arbeitskreise und der Verbandsmitglieder, die keinem Bezirk angehören, entsprechend.

§ 17 Leitung des Verbandstages

(1) Der/die Präsident/in leitet den Verbandstag.

(2) Im Falle seiner/ihrer Verhinderung wird er/sie nacheinander

1. durch den/die Vizepräsidenten/in,

2. durch den/die Geschäftsführer/in,

3. durch ein von dem/der Präsidenten/in zu bestimmendes Mitglied des Verbandstages,

4. durch eine von dem/der Präsidenten/in zu bestimmende Person, die Mitglied im Verband sein muss,

vertreten.

(3) Für die Wahl des Präsidiums wählt der Verbandstag mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen eine/n Wahlleiter/in. Diese/r übernimmt die Leitung der Sitzung bis ein neues Präsidium gewählt ist.

§ 18 Sitzungsprotokoll

Der/die Geschäftsführer/in führt über den Verlauf des Verbandstages und seine Beschlüsse ein Protokoll, das von ihm/ihr und dem/der Leiter/in des Verbandstages zu unterschreiben ist.

Sofern der/die Geschäftsführer/in und sein/ihre Stellvertreter/in an der Protokollführung verhindert sind, wird der Protokollführer durch den/die Leiter/in des Verbandstages bestimmt.

Das Protokoll ist spätestens nach einem Monat den Mitgliedern des Verbandstages zu übersenden.

Einwände gegen die sachliche Richtigkeit des Protokolls sind dem/der Geschäftsführer/in innerhalb eines Monats nach Zugang der Protokolls schriftlich mitzuteilen. Über die Berechtigung der Einwände entscheidet der nächste Verbandstag.

§ 19 Zuständigkeit des Verbandstages

Der Verbandstag ist zuständig für:

1. die Wahl der Präsidiumsmitglieder und des/der stellvertretenden Geschäftsführers/in sowie des/der stellvertretenden Schatzmeisters/in, sowie der Bezirksvorsitzenden im Schlichtungsausschuss (§ 28) und des/der Vorsitzenden des Ehrungsausschusses (§ 34),

2. die Entgegennahme des Geschäftsberichts und die Entlastung des Präsidiums sowie des /der Schatzmeisters/in,

3. die Wahl des/der Kassenprüfer/in sowie dessen/deren Stellvertreter/in (§ 32),

4. die Beschlussfassung über die Festsetzung des Verbandsbeitrages (§ 9 Abs. 1, Ausnahme: § 9 Abs. 2),

5. die Entscheidung über den Ausschluss aus dem Verband (§ 8 Abs. 2),

6. die Beschlussfassung über einen Misstrauensantrag gegen das Präsidium oder eines seiner Mitglieder (§ 26 Abs. 1),

7. die Beschlussfassung über die entgeltliche Ausübung eines Amtes und die Festlegung der Höhe des Entgeltes (§ 31),

8. die Beschlussfassung über den jährlichen Finanzplan des Verbandes,

9. die Festlegung der Bezirksgrenzen (§ 3 Abs. 1),

10. Beschlussfassung über Ausnahmen von der Bezirkszugehörigkeit ( § 3 Abs. 2),

11. die Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 7 Abs. 4 ),

12. die Bildung von Arbeitskreisen (§ 33 Abs. 2),

13. den Beschluss einer Verleihordnung für die Schaffung sowie Verleihung von Auszeichnungen des Verbandes (§ 35),

14. die Beschlussfassung über Benutzungsordnungen für Einrichtungen des Verbandes (§ 34),

15. die Aufnahme eines ausländischen Vereins (§ 3 Abs. 3),

16. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen (§ 36),

17. alle grundsätzlichen Angelegenheiten, die die Struktur oder die Aufgaben des Verbandes verändern, erweitern oder einschränken,

18. die Auflösung des Verbandes.

§ 20 Abstimmung auf dem Verbandstag

(1) Der Verbandstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(2) Die Abstimmung im Verbandstag erfolgt durch Handaufheben.

Bei Wahlen und Entlastung erfolgt die Stimmabgabe geheim, wenn dies von mindestens 10% der anwesenden Mitglieder gefordert wird.

(3) Bei der Abstimmung und den Wahlen entscheidet, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.

§ 21 Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren

(1) In eiligen Angelegenheiten kann das Präsidium beschließen, einen Beschluss des Verbandstages im schriftlichen Verfahren herbeiführen. Hierzu übersendet der/die Geschäftsführer/in die Beschlussvorlage nebst schriftlicher Begründung an alle Mitglieder des Verbandstages mit der Aufforderung, sich innerhalb einer gesetzten Frist, die mindestens einen Monat betragen muss, schriftlich dahingehend zu äußern, ob der Beschlussvorlage zugestimmt wird.

(2) Der Beschluss gilt als gefasst, wenn innerhalb der gesetzten Frist mehr als die Hälfte der nach § 15 zu ermittelnden Stimmen dem Beschlussantrag zugestimmt haben. Die Zustimmung kann erfolgen mittels unterschriebenen Briefes, eines unterschriebenen Telefaxes oder einer signierten elektronisch übermittelten Nachricht.

(3) Die Mitglieder des Verbandstages sind über das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich oder durch Veröffentlichung im Verbandsorgan zu informieren.

(4) Über Angelegenheiten nach § 13 Abs. 5 findet das schriftliche Beschlussverfahren nicht statt.

§ 22 Das Präsidium

(1) Dem Präsidium gehören an:

- der/die Präsident/in,

- der/die Vizepräsident/in,

- der/die Geschäftsführer/in,

- der/die Schatzmeister/in

- der/die Präsidiumssprecher/in

- der/die Justiziar/in.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Präsident/in, der/die Vizepräsident/in und der/die Geschäftsführer/in.

Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der/Die Präsident/in wird im Verhinderungsfall durch den/die Vizepräsidenten/in vertreten.

Für den/die Geschäftsführer/in sowie den/die Schatzmeister/in ist jeweils ein/e Stellvertreter/in zu wählen. Die Stellvertreter können an den Präsidiumssitzungen teilnehmen. Sie haben jedoch nur im Vertretungsfalle Stimmrecht.

(3) Die Mitglieder des Präsidiums, der/die stellvertretende Geschäftsführer/in und der/die stellvertretende Schatzmeister/in werden für die Dauer von 3 Jahren vom Verbandstag gewählt.

Jedes gewählte Präsidiumsmitglied übt nach Ablauf seiner Amtszeit sein Amt so lange weiter aus, bis ein/e Nachfolger/in gewählt ist.

§ 23 Aufgaben des Präsidiums

Das Präsidium erledigt alle Aufgaben des Verbandes, soweit diese nicht in die ausdrückliche Zuständigkeit eines anderen Verbandsorgans fallen.

Dabei ist es an die Beschlüsse des Verbandstages gebunden, soweit diese Satzung keine ausschließliche Zuständigkeit des Präsidiums vorschreibt.

Der/die Präsident/in, der/die Vizepräsident/in und der/die Geschäftsführer/in erledigen die laufenden Verwaltungsgeschäfte des Präsidiums.

Das Präsidium fertigt für das abgelaufene Geschäftsjahr jeweils einen Geschäftsbericht und legt diesen dem Verbandstag zu seiner Entlastung vor. Der Bericht ist den Verbandsmitgliedern auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

§ 24 Sitzungen und Beschlussfassung des Präsidiums

(1) Das Präsidium tagt mindestens einmal im Jahr gleichzeitig mit dem VDA-Bundeskongress, im Übrigen nach Bedarf.

Die Tagesordnung, den Ort der Sitzung und den Zeitpunkt setzt der/die Präsident/in fest. Die Einladung erfolgt durch den/die Geschäftsführer/in unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen.

(2) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist.

Seine Beschlüsse fasst das Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.

(3) In eiligen Angelegenheiten kann der/die Präsident/in im Einvernehmen mit dem/der Geschäftsführer/in ein Umlaufbeschlussverfahren einleiten. In diesem Falle wird der Beschlussantrag einschließlich einer schriftlichen Begründung durch den/die Geschäftsführer/in jedem einzelnen Mitglied des Präsidiums übersandt mit der Aufforderung, sich innerhalb einer Frist von mindestens 2 Wochen zu erklären, ob es dem Beschlussantrag zustimmt.

Der Beschluss ist gefasst, wenn die Zustimmung in Form eines unterschriebenen Briefes, eines Telefaxes mit Unterschrift oder einer entsprechenden elektronisch übermittelten Nachricht (Email) von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Präsidiums innerhalb der gesetzten Frist vorliegt.

§ 25 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Präsidium

(1) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf seiner Amtszeit aus seinem Amt aus, so beauftragt der/die Präsident /in eine Person seines/ihres Vertrauens mit der kommissarischen Wahrnehmung des Amtes bis zu den nächsten Neuwahlen, sofern ein/e Stellvertreter/in nicht vorhanden ist.

(2) Scheidet der/die Präsident/in vorzeitig aus seinem/ihrem Amt, so hat der/die Vizepräsident/in und im Falle dessen/deren Verhinderung der/die Geschäftsführer/in unter Einhaltung der Formvorschriften zum Zwecke der Wahl eines/einer neuen Präsidenten/in einen Verbandstag einzuberufen. Die Ladungsfrist kann in diesem Fall auf einen Monat abgekürzt werden.

(3) Scheidet das gesamte Präsidium vorzeitig aus dem Amt, dann kann ein/e Bezirksvorsitzende/r im Einvernehmen mit der Mehrheit der übrigen Bezirksvorsitzenden in entsprechender Anwendung von § 25 Abs. 2 zur Wahl einladen.

§ 26 Abberufung des Präsidiums oder eines seiner Mitglieder

(1) Der Verbandstag kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen beschließen, dass dem Präsidium insgesamt oder einem seiner Mitglieder das Misstrauen ausgesprochen wird.

(2) Stand der Misstrauensantrag auf der Tagesordnung, dann haben nach der Aussprache des Misstrauens noch auf dem gleichen Verbandstag Neu- bzw. Ersatzwahlen zu erfolgen. Stand der Antrag nicht auf der Tagesordnung, dann hat der/die Präsident/in spätestens nach Ablauf eines Monats nach Ausspruch des Misstrauens einen außerordentlichen Verbandstag zum Zwecke der Neu- bzw. Ersatzwahlen einzuberufen.

(3) Bei Weigerung des/der Präsidenten/in oder seiner Vertreter/innen ist ein neuer Verbandstag gemäss § 25 Abs. 3 einzuberufen.

§ 27 Der Schlichtungsausschuss

Der Schlichtungsausschuss ist zuständig für die verbindliche verbandsinterne Schlichtung aller Streitigkeiten:

1. der Verbandsmitglieder untereinander auf beiderseitigen Antrag

2. eines Verbandsmitgliedes mit dem Verband,

3. einzelner Funktionsträger des Verbandes untereinander.

Er ist weiterhin zuständig in den durch den Verbandstag ausdrücklich zugewiesenen Fällen.

§ 28 Besetzung des Schlichtungsausschusses

Dem Schlichtungsausschuss gehören an:

1. Der/die Justiziar/in als Vorsitzende/r, im Falle seiner/ihrer Verhinderung ein/e durch das Präsidium zu beauftragende/r Rechtskundige/r, der/die nicht einem Verbandsmitglied angehören muss,

2. ein weiteres Mitglied des Präsidiums,

3. drei Bezirksvorsitzende.

Die Bezirksvorsitzenden im Schlichtungsausschuss sowie deren Stellvertreter/innen werden von dem Verbandstag auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

§ 29 Schlichtungsverfahren

Der Schlichtungsausschuss entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

Die Entscheidung des Schlichtungsausschusses ergeht schriftlich nach vorangegangener mündlicher Verhandlung. Die Entscheidung ist zu begründen.

Auf eine mündliche Verhandlung kann verzichtet werden, wenn die betreffenden Streitparteien zustimmen.

Im Übrigen wird das Schlichtungsverfahren durch eine gesonderte Verfahrensordnung geregelt, die durch den Verbandstag beschlossen wird.

§ 30 Ehrenamtliche Tätigkeit

Sämtliche Ämter des Verbandes werden ehrenamtlich wahrgenommen. Den Ersatz von Spesen und baren Auslagen regelt die Spesenordnung, die vom Verbandstag beschlossen wird.

Durch Beschluss des Verbandstages kann geregelt werden, dass für Tätigkeiten im Verband, die einen besonders hohen Arbeitsaufwand erfordern, eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Die Höhe der Aufwandsentschädigung ist durch den Verbandstag festzulegen.

§ 31 Kassenprüfung

(1) Der Verbandstag wählt für die Dauer von 3 Jahren eine/n Kassenprüfer/in sowie eine/n Stellvertreter/in, die dem Präsidium nicht angehören dürfen.

Der/die Kassenprüfer/in hat die Pflicht, jährlich die Kasse nach den Vorschriften der Geschäftsordnung auf die Korrektheit der Buchführung zu prüfen. Über das Prüfungsergebnis ist ein Protokoll zu fertigen und dem ordentlichen Verbandstag vorzulegen.

Der/die Kassenprüfer/in und dessen/deren Stellvertreter/in haben Anspruch auf Spesen und Ersatz ihrer Auslagen.

(2) Vor der Kassenprüfung ist die Kasse von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

§ 32 Referate und Arbeitskreise

(1) Einrichtungen oder besondere Aufgabenbereiche des Verbandes werden in Referate gegliedert. Ihre Einrichtung und Aufgabenzuweisung erfolgt durch den Verbandstag. Die Referatsleiter/innen werden durch den/die Präsidenten/in eingesetzt und abberufen. Sie sind an die Weisungen des Präsidiums gebunden.

(2) Durch Beschluss des Verbandstages kann der Verband Arbeitskreise für allgemeine oder besondere aquaristische oder terraristische Fachbereiche gründen.

Arbeitskreise können sich eine eigene Geschäftsordnung geben und dabei bestimmen, dass ein/eine Arbeitskreisleiter/in oder ein Arbeitskreisvorstand gewählt wird. In diesem Falle gelten die Vorschriften des § 5 Abs. 2 der Verbandssatzung sinngemäß.

Besteht eine entsprechende Geschäftsordnung des Arbeitskreises (noch) nicht, so wird der/die Arbeitskreisleiter/in durch den/die Präsidenten/in eingesetzt und abberufen.

(3) Die Arbeitskreise finanzieren sich durch eigene Mitgliedsbeiträge. Personen, die einem VDA-Arbeitskreis angehören und nicht gleichzeitig den VDA-Beitrag über ein anderes Verbandsmitglied zahlen, führen neben dem Beitrag zum Arbeitskreis den VDA-Beitrag über den Arbeitskreis ab.

Für die Kasse eines Arbeitskreise gelten § 5 Abs. 2 und 3 der Verbandssatzung entsprechend.

§ 33 Benutzung der Verbandseinrichtungen

Die Benutzung der Einrichtungen des Verbandes regelt sich nach der jeweiligen durch den Verbandstag beschlossenen Benutzungsordnung.

§ 34 Ehrungen

Über die Verleihung von Auszeichnungen des Verbandes entscheidet der Ehrungsausschuss nach Maßgabe einer Verleihordnung. Diese beschließt der Verbandstag. Die Zusammensetzung des Ehrungsausschusses wird durch den Verbandstag bestimmt.

§ 35 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 36 Satzungsänderung

Diese Satzung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen vom Verbandstag geändert werden.

§ 37 Mitteilungen des Verbandes

Mitteilungen des Verbandes an seine Mitglieder sowie Ladungen zum Verbandstag erfolgen in dem jeweiligen Verbandsorgan des Verbandes oder durch Rundschreiben an alle Mitglieder.

Das Verbandsorgan bestimmt der Verbandstag. Das Verbandsorgan ist allen Verbandsmitgliedern bekannt zu geben.

§ 38 Auflösung des Verbandes

(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einem zu diesem Zweck einberufenen Verbandstag mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Wird auf diesem Verbandstag keine Beschlussfähigkeit erreicht, so ist innerhalb eines Monats zu einem weiteren Verbandstag einzuladen, der in jedem Fall beschlussfähig ist.

(2) Die Liquidation des Verbandes erfolgt durch das Präsidium.

§ 39 Vermögensanfall im Falle der Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke

Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Verbandsvermögen an die „Tierpark und Fossilium Bochum gGmbH", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Eine Vermögensausschüttung an die Mitglieder erfolgt nicht.

§ 40 Fortgeltung von Beschlüssen und Verbandsrecht

Beschlüsse, die vor dieser Satzungsänderung nach den jeweiligen alten Satzungen ordnungsgemäß von den jeweils zuständig gewesenen Verbandsorganen gefasst wurden, gelten fort.

Diese Neufassung der VDA-Satzung wurde von dem Verbandstag am 04.05.2002 in Leipzig beschlossen und am 15.10.2005 in Haltern geändert.

(Joachim D. Matthies)        (Hans Stiller)

   VDA-Präsident          VDA-Geschäftsführer

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 25. März 2009 um 19:26 Uhr  
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